Medi-Kost
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Sozialgesetzbuch (SGB) -
Allgemeiner Teil - § 13 Aufklärung

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| Ärzte |
Kostenerstattung - was heißt das?
Dem Mitglied der Gesetzlichen Krankenkassen stehen gem. § 12 SGB V ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Gesundheitsleistungen zur Verfügung (§ 12 SGB V ).
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| Patienten |
Was können wir für Sie tun ?
- Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung zum Thema Kostenerstattung.
Anmeldung 6.10.2010
| Seminare |
Fax-Nr.: 0 57 52 929 64 22
Rückmeldung zum Vortrag
Wie wird ein gesetzlich Versicherter zum Privatpatienten?
Das Verfahren der Kostenerstattung gem. § 13 Abs. (2) SGB V
am 06.10.2010 in Hannover, Hotel Föhrenhof
nehme ich
□ mit ….. Personen teil □ nicht teil
□ Bitte laden Sie mich zur nächsten Veranstaltung
wieder ein.
Praxis Stempel
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Die Entscheidung : vollständig oder ambulant
| Ärzte |

Die Entscheidung :
vollständig oder ambulant?
Bei der Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren gibt es ab dem 01.04.2007 unterschiedliche Möglichkeiten:
Kostenerstattung - was heißt das?
| Patienten |
Kostenerstattung - was heißt das?
Als Mitglied der Gesetzlichen Krankenkassen stehen Ihnen gem. § 12 SGB V ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenversicherungsleistungen zur Verfügung (§ 12 SGB V ).
Infoabend 06.10.2010 Hannover
| Seminare |
Einladung zum Vortrag
„Wie wird ein gesetzlich Versicherter zum Privatpatienten?“
Mittwoch, 6. Oktober 2010, ab 18 Uhr
Wer kann teilnehmen?
| Ärzte |
Wer kann teilnehmen?


